BAG, Beschluss vom 24.10.2024 - 2 ABR 38/23
ArbG Münster 23. Mai 2023
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LAG Hamm 31. Oktober 2023
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BAG 24. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen falscher uneidlicher Aussage. Die Antragsschrift wurde elektronisch über ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt auf § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG ab und bestätigt, dass die Antragsschrift wirksam eingereicht wurde, da die Übermittlung durch eine zugangsberechtigte Beschäftigte des Postfachinhabers erfolgte. Die Vertretungsmacht der Bevollmächtigten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ArbGG ist gegeben. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist somit gewahrt, eine Entscheidung über die Zustimmungsersetzung ist dem Landesarbeitsgericht vorbehalten.

Praxishinweis
Elektronische Schriftsätze über beBPo ohne qualifizierte Signatur sind wirksam, wenn die Übermittlung durch zugangsberechtigte Beschäftigte erfolgt. Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte eines verbundenen Unternehmens ist zulässig. Fristversäumnisse bei außerordentlichen Kündigungen sind bei korrekter Einreichung ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 24.10.2024 - 2 ABR 38/23
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 ABR 38/23
Entscheidungsdatum : 23. Oktober 2024
Amtliche Quelle :

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