BAG, Urteil vom 28.06.2023 - 5 AZR 335/22
BAG 28. Juni 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 7. bis 30. September 2020 wegen Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte bestreitet den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unter Berufung auf Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. September 2020.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG. Die ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen besitzen hohen Beweiswert, der nur durch substantiierten Vortrag erschüttert werden kann. Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 4, sind nur dann beachtlich, wenn sie den Beweiswert tatsächlich mindern. Hier liegt keine Erschütterung vor, da die Diagnosekodierung als valide anzusehen ist.

Praxishinweis
Arbeitgeber können den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur durch konkrete, substantielle Anhaltspunkte erschüttern. Formale oder kassenrechtliche Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie genügen nicht. Freiwillig vom Arbeitnehmer eingebrachte Diagnosen können zur Beweiswertermittlung herangezogen werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.06.2023 - 5 AZR 335/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 335/22
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2023
Amtliche Quelle :

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