BFH, Entscheidung vom 08.11.2006 - X R 45/02
BFH 8. November 2006
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BVerfG 25. Februar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, zusammen veranlagt, begehrten für die Streitjahre 1986 bis 1989 die unbeschränkte Berücksichtigung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten. Das Finanzamt wies dies mit Verweis auf die Beschränkung des § 10 Abs. 3 EStG a.F. ab. Die Klage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind für Veranlagungszeiträume vor 2005 ausschließlich als Sonderausgaben mit den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 3 EStG a.F. abziehbar. Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ab 2005 ändert daran nichts (§ 52 EStG i.d.F. Art. 1 Nr. 25 AltEinkG). Eine rückwirkende Umqualifizierung zu Werbungskosten ist ausgeschlossen, da das intertemporale Recht und die gesetzliche Geltungsanordnung dies nicht vorsehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung wurden vom BVerfG nicht festgestellt.

Praxishinweis
Für Streitjahre vor 2005 bleibt der Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen auf die Sonderausgabenhöchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. beschränkt. Das AltEinkG entfaltet keine Rückwirkung. Eine unbeschränkte Werbungskostenberücksichtigung ist für diese Zeiträume nicht durchsetzbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 08.11.2006 - X R 45/02
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : X R 45/02
    Entscheidungsdatum : 7. November 2006

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