BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 546/12
LAG Hessen 18. April 2012
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BAG 20. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wird von der Beklagten wegen des Verdachts des Diebstahls von Waren fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Beklagte durchsuchte heimlich und ohne Einwilligung den verschlossenen Spind des Klägers. Der Kläger rügte die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht.

Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB wegen dringenden Tatverdachts gerechtfertigt. Die heimliche Schrankdurchsuchung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist unverhältnismäßig, weshalb die daraus gewonnenen Beweismittel prozessual unzulässig sind. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist nicht streitig, sodass die Beklagte den Verdacht im Prozess verwerten darf.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen Schränke nur mit Einwilligung oder unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchsuchen; heimliche Kontrollen sind regelmäßig unzulässig und führen zu Beweisverwertungsverboten. Verdachtskündigungen sind auch ohne vollständigen Tatnachweis möglich, wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde und der Verdacht dringlich ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 546/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 546/12
Entscheidungsdatum : 19. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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