BAG, Urteil vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14
BAG 24. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 i.V.m. §§ 293 ff. BGB) für Dezember 2006 bis Januar 2007 sowie Schadensersatz für entgangenen Verdienst März bis Dezember 2007 wegen Nichtbeschäftigung durch die Beklagte nach unwirksamer Kündigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung für Dezember 2006 und Januar 2007 als nicht verjährt. Ein Schadensersatzanspruch für entgangenen Verdienst wegen Nichtbeschäftigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 KSchG) besteht nicht, da der Beschäftigungsanspruch allein dem Persönlichkeitsschutz dient und finanzielle Absicherung durch § 615 Satz 1 BGB gewährleistet ist.

Praxishinweis
Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen. Annahmeverzugsvergütung bleibt trotz Aussetzung des Verfahrens und Klageerweiterung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung durchsetzbar. Vollstreckung vor Rechtskraft ist für Schadensersatzansprüche maßgeblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 5 AZR 462/14
    Entscheidungsdatum : 23. Juni 2015
    Amtliche Quelle :

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