BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 251/11
LAG Nürnberg 12. Januar 2011
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BAG 16. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Annahmeverzugsvergütung gemäß §§ 615, 611, 293 ff. BGB für Januar 2006 bis November 2008 nach unwirksamer Kündigung der Beklagten. Streit besteht über den Endzeitpunkt des Annahmeverzugs, die Berechnung der Vergütung einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Wirksamkeit der Ausschlussfristen im Hausvertrag.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht den Zugang der Arbeitsaufforderung vom 21.11.2008 und den Endzeitpunkt des Annahmeverzugs nicht festgestellt hat. Annahmeverzug endet erst mit einer erneuten Arbeitsaufforderung und dem Offenbaren fehlenden Leistungswillens (§ 297 BGB). Die zweistufige Ausschlussfrist des Hausvertrags (§ 11) ist wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) unwirksam.

Praxishinweis
Für Annahmeverzugsansprüche bestimmt der Zugang der Arbeitsaufforderung und das Verhalten des Arbeitnehmers den Zeitraum. Monatsgehalt ist anteilig auf 30 Tage zu berechnen. Zweistufige Ausschlussfristen unter 3 Monaten sind unwirksam und führen zum vollständigen Wegfall der Fristregelung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 251/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 251/11
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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