BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
BVerfG 28. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin trat als presserechtlich Verantwortliche für ein Flugblatt auf, das im Kontext eines Theaterstücks Georg Elser als „militanten Kommunisten“ darstellte und das „BRD-System“ als verkommen kritisierte. Sie wurde wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates (§§ 90a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Verurteilung auf, da die Äußerungen überwiegend Meinungen und zulässige Werturteile im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen liegen nicht vor oder sind untrennbar mit Meinungen verbunden. Die Schwelle zur Rechtsgutverletzung gemäß § 90a StGB ist nicht überschritten, da der Staat keine grundrechtlich geschützte Ehre besitzt und scharfe Kritik zu dulden hat.

Praxishinweis
§ 90a StGB ist bei scharfer, polemischer Kritik am Staat restriktiv auszulegen. Meinungsäußerungen, die keine konkrete Gefährdung des Staatsbestands bewirken, sind grundrechtlich geschützt. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Verunglimpfung erfordert eine sorgfältige Einzelfallabwägung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 917/09
Entscheidungsdatum : 27. November 2011
Amtliche Quelle :

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