BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 107/19
LAG Berlin-Brandenburg 17. Januar 2019
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BAG 5. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war als Nanny bei der Beklagten (unter 10 AN) befristet beschäftigt. Nach Streit über eine außerordentliche Kündigung kündigte die Beklagte hilfsweise ordentlich zum 15.3.2017. Die Klägerin hält die ordentliche Kündigung für sitten- und treuwidrig wegen angeblich erfundener Kündigungsgründe.

Entscheidungsgründe
Die ordentliche Kündigung ist wirksam und nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) oder treuwidrig (§ 242 BGB). Ein Vertrauensverlust rechtfertigt die Kündigung, auch wenn die zugrunde liegenden Äußerungen der Klägerin von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt sind. Prozessuale Verdachtskündigung und Anhörungspflicht sind nicht gegeben. Nachträgliches Erfinden von Kündigungsgründen beeinflusst die Wirksamkeit nicht.

Praxishinweis
Bei Kleinbetrieben (§ 23 Abs. 1 KSchG) ist die ordentliche Kündigung auch bei innerfamiliären Arbeitsverhältnissen möglich, wenn ein Vertrauensverlust vorliegt. Die Meinungsfreiheit schützt kritische Äußerungen nicht vor Kündigung im privaten Arbeitsumfeld. Prozessuale Verteidigungsstrategien ändern die Wirksamkeit der Kündigung nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 107/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 107/19
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2019
Amtliche Quelle :

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