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1. September 2009
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1. August 2013
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Fachbeiträge • 301
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Öffentliche Quellen • 15
- 1. 17/11471 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)Bundestag Drucksachen · 14. November 2012
- 2. 17/13428 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum AusstellungsschutzBundestag Drucksachen · 10. Mai 2013
- 3. 17/13537 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11471 (neu) - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/5313 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im GerichtsvollzieherkostenrechtBundestag Drucksachen · 15. Mai 2013
- 4. 17/13057 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse GeschäftspraktikenBundestag Drucksachen · 15. April 2013
- 5. 19/3644 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3363 - Zahlen und Fakten zu der missbräuchlichen Verwendung von AbmahnungenBundestag Drucksachen · 30. Juli 2018
- 6. 19/5389 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4822 - NetzwerkdurchsuchungsgesetzBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2018
- 7. 18/12493 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-HandwerksgesetzesBundestag Drucksachen · 24. Mai 2017
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