BGH, Urteil vom 18.10.2011 - X ZR 45/10
LG Bielefeld 8. Januar 2009
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OLG Hamm 28. Januar 2010
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BGH 18. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Sozialhilfeträger von dem Beklagten Herausgabeansprüche aus übergeleiteter Schenkung gem. § 516 BGB wegen Verarmung der Schenkerin. Streitgegenstand ist die Übertragung einer Liegenschaft im Rahmen vorweggenommener Erbfolge, die mit Investitionsleistungen des Beklagten verbunden war.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass für eine gemischte Schenkung nach § 516 BGB keine doppelte Wertüberlegenheit der Zuwendung gegenüber Gegenleistungen erforderlich ist. Entscheidend ist die objektive Bereicherung und die Einigung der Parteien über die teilweise Unentgeltlichkeit. Die Feststellungen zu Umfang der Schenkung und Gegenleistungen sind neu zu treffen.

Praxishinweis
Bei gemischten Schenkungen genügt eine Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten; der unentgeltliche Charakter muss nicht überwiegen. Die Beweislast für Einigung über Unentgeltlichkeit liegt beim Schenkungsberechtigten. Bereicherungsrechtliche Gegenleistungen sind umfassend zu prüfen und abzuzinsen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.10.2011 - X ZR 45/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 45/10
Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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