BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30/17
VG Stuttgart 26. Juli 2017
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BVerwG 27. Februar 2018
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VG Stuttgart 26. Juli 2018
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VG Stuttgart 21. September 2018
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VGH Baden-Württemberg 9. November 2018
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VGH Baden-Württemberg 28. Juni 2019
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VG Stuttgart 21. Januar 2020
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VGH Baden-Württemberg 14. Mai 2020
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VG Stuttgart 3. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart zur Einhaltung der NO₂-Grenzwerte. Der Beklagte plant Verkehrsverbote für Fahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 6 (Diesel) und Euro 3 (Ottomotoren). Das VG gab der Klage statt, der Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG bestätigt die Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO₂-Grenzwerte gemäß §§ 40, 47 BImSchG, 35. BImSchV und Art. 23 Abs. 1 RL 2008/50/EG. Verkehrsverbote für betroffene Fahrzeuge sind zulässig, auch wenn sie von der 35. BImSchV abweichen, da Unionsrecht Vorrang hat. Die Anordnung muss verhältnismäßig, gestaffelt und mit Ausnahmen ausgestaltet sein.

Praxishinweis
Verkehrsverbote in Umweltzonen für Fahrzeuge unter Euro 6 (Diesel) und Euro 3 (Benzin) sind rechtlich durchsetzbar, auch ohne neue Verordnung. Die Umsetzung erfordert phasenweise Einführung, Ausnahmeregelungen und kann durch geeignete Verkehrszeichen bekannt gemacht werden. Entschädigungsansprüche der Fahrzeughalter bestehen nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30/17
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 7 C 30/17
    Entscheidungsdatum : 26. Februar 2018
    Amtliche Quelle :

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