BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R
LSG Niedersachsen-Bremen 1. April 2015
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LSG Niedersachsen-Bremen 14. Dezember 2016
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BSG 25. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Reparatur seiner Brille in Höhe von 66 Euro als Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Der Beklagte lehnt dies mit der Begründung ab, Reparaturkosten seien durch den Regelbedarf abgedeckt.

Entscheidungsgründe
Das LSG verneint eine Abdeckung der Reparaturkosten im Regelbedarf (§ 20 SGB II). Brillen gelten als therapeutische Geräte, deren Reparaturen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SGB II als Sonderbedarf zu erstatten sind. Die EVS 2008 differenziert zwischen Anschaffung (Regelbedarf) und Reparatur (Sonderbedarf). Ein Anspruch gegen Dritte besteht nicht.

Praxishinweis
Reparaturkosten für Brillen sind kein Regelbedarf, sondern begründen einen gesonderten Anspruch auf Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Dies ist insbesondere bei fehlenden Ansprüchen gegen Dritte zu beachten und kann zu Erstattungsansprüchen gegenüber Jobcentern führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 4/17 R
    Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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