BGH, Urteil vom 26.02.2020 - XII ZR 51/19
KG 11. April 2019
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BGH 26. Februar 2020
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KG 28. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin vermietet an die Beklagten ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum mit Betriebspflicht, Sortimentsbindung und Ausschluss von Konkurrenzschutz. Ein Nachtrag wurde von nur einem von zwei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern mit Firmenstempel unterzeichnet. Die Beklagten kündigten ordnungsgemäß und außerordentlich.

Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind begründet. § 550 BGB ist verletzt, da der Nachtrag wegen fehlender Unterschrift des zweiten Geschäftsführers und fehlendem Vertretungszusatz nicht die erforderliche Schriftform wahrt. Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes bei gleichzeitiger Betriebspflicht mit Sortimentsbindung benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz besteht auch in Einkaufszentren.

Praxishinweis
Bei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern muss die Schriftform des § 550 BGB strikt eingehalten werden; Firmenstempel allein genügt nicht, wenn die Urkunde unvollständig erscheint. Formularmäßige Konkurrenzschutzausschlüsse in Kombination mit Betriebspflicht und Sortimentsbindung sind unwirksam und können Kündigungsgründe begründen.

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    Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 1. Juni 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.02.2020 - XII ZR 51/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 51/19
Entscheidungsdatum : 25. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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