BAG, Urteil vom 21.05.2014 - 4 AZR 50/13
LAG Hessen 19. November 2012
>
BAG 21. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 EUR netto, die ausschließlich an IG Metall-Mitglieder über eine Beitrittsvereinbarung mit einem Verein gezahlt wird. Die Vereinbarung ist Teil eines Sanierungspakets zwischen der Beklagten und der IG Metall, das tarifliche und schuldrechtliche Vereinbarungen umfasst.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§§ 75 BetrVG, 242 BGB) findet auf schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen tariffähigen Parteien keine Anwendung, da hier Verhandlungsparität vorausgesetzt wird. Die Beitrittsvereinbarung ist Teil einer tariflichen Sanierungsvereinbarung und unterliegt daher nicht der Gleichbehandlungskontrolle. Ein individueller Anspruch des Klägers ergibt sich daraus nicht.

Praxishinweis
Leistungen aus schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien sind vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Arbeitgeber können in Sanierungstarifverträgen differenzierte Leistungen zugunsten gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer vereinbaren, ohne Gleichbehandlungsansprüche Dritter zu begründen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge13

  • 1Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3ArbG Berlin, Urteil vom 01.02.2017, 56 Ca 5356/15Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 18. Oktober 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.05.2014 - 4 AZR 50/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 50/13
Entscheidungsdatum : 20. Mai 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text