BFH, Entscheidung vom 26.06.2008 - V B 42/07
FG Düsseldorf 19. Januar 2007
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BFH 26. Juni 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung durch das Finanzgericht. Streitgegenstand ist die Auslegung des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) hinsichtlich des Handelns für eigene oder fremde Rechnung bei der Ausführung von Reiseleistungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Klägerin handelte nach den Feststellungen des FG auf eigene Rechnung, sodass die Frage des Handelns für fremde Rechnung nicht entscheidungserheblich ist. Materielle Rechtsrügen genügen nicht zur Revisionszulassung.

Praxishinweis
Bei Streitigkeiten um § 25 UStG ist die genaue Feststellung der Rechnungsführung (eigene vs. fremde Rechnung) entscheidend. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder Auslegung rechtfertigen allein keine Revisionszulassung. Die Rechtsprechung zum § 25 UStG ist gefestigt und erfordert keine weitere Klärung durch den BFH.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 26.06.2008 - V B 42/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V B 42/07
    Entscheidungsdatum : 25. Juni 2008

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