BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18
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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Auskunft und Herausgabe von Vervielfältigungen und weiteren Unterlagen aus der Zusammenarbeit des Erblassers mit dem Beklagten als Ghostwriter. Streit besteht über Umfang, Verjährung und Richtigkeit der Auskunft sowie über das Bestehen eines Auskunftsanspruchs aus einem Auftragsverhältnis.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt ein Auftragsverhältnis mit Auskunfts- und Herausgabepflichten gemäß §§ 666, 667 BGB. Die Auskunft des Beklagten vom 30.03.2010 erfüllt den Anspruch formell, ist aber inhaltlich unrichtig, begründet daher einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB. Ein ergänzender Auskunftsanspruch nach § 242 BGB dient der Schadensdurchsetzung. Teilweise Verjährung wird bejaht.

Praxishinweis
Bei Auskunftsansprüchen aus Auftragsverhältnissen genügt eine vollständige Erklärung des Schuldners zur Erfüllung, inhaltliche Unrichtigkeit begründet jedoch Schadensersatzansprüche. Ergänzende Auskunftsansprüche nach § 242 BGB sind bei vorsätzlicher Pflichtverletzung zulässig und können der Beweissicherung dienen. Verjährungsfristen sind sorgfältig zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 136/18
    Entscheidungsdatum : 3. September 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text