BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14
LG Köln 12. Dezember 2013
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OLG Köln 1. August 2014
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BGH 10. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beauftragt den Beklagten als Ghostwriter zur Erstellung seiner Memoiren. Zur Vorbereitung werden Gespräche auf Tonbändern aufgenommen, die der Beklagte verwahrt. Nach Beendigung der Zusammenarbeit verlangt der Kläger Herausgabe dieser Tonbänder.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Eigentumserwerb des Klägers an den Tonbändern durch § 950 Abs. 1 BGB, da das Bespielen keine neue Sache schafft. Herausgabeanspruch besteht jedoch aus § 667 BGB (Auftrag), da der Beklagte die Tonbänder zur Auftragsausführung erhielt und treuhänderisch verwaltet. Verlagsverträge begründen keinen eigenen Herausgabeanspruch.

Praxishinweis
Tonbandaufnahmen als Speichermedium begründen kein Eigentum nach § 950 BGB. Herausgabeansprüche können sich jedoch aus dem Auftrag (§ 667 BGB) ergeben, wenn der Beauftragte Materialien zur Auftragsdurchführung erhält und verwahrt. Vertragliche Regelungen sind auf konkrete Herausgabepflichten zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 206/14
Entscheidungsdatum : 9. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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