BGH, Urteil vom 28.06.2017 - 5 StR 20/16
OLG Braunschweig 20. März 2013
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird beschuldigt, durch Manipulationen bei der Aufnahme von Patienten in Wartelisten und Falschangaben zu Nierenersatztherapien den MELD-Score zu erhöhen und dadurch Organzuteilungen zu beeinflussen. Die Vorwürfe umfassen versuchten Totschlag und versuchte Körperverletzung mit Todesfolge im Rahmen der Lebertransplantation.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Strafbarkeit nach §§ 212, 223 StGB mangels individualrechtlichen Schutzcharakters der Transplantationsgesetz-Regelungen (§§ 10, 12, 13, 16 TPG). Die einschlägigen Richtlinien der Bundesärztekammer sind materiell verfassungswidrig und nicht strafbewehrt. Zudem fehlt es am erforderlichen Tatvorsatz, da der Angeklagte auf ein Überangebot von Organen vertraute und keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Todes- oder Verletzungserfolgs vorlag.

Praxishinweis
Verstöße gegen Organverteilungsregeln begründen keine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags oder Körperverletzung. Manipulationen sind allenfalls nach § 19 Abs. 2a TPG strafbar. Die Verfassungsmäßigkeit von Richtlinien ist zu prüfen, bevor strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 28.06.2017 - 5 StR 20/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 20/16
    Entscheidungsdatum : 27. Juni 2017
    Amtliche Quelle :

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