BAG, Urteil vom 28.03.2017 - 2 AZR 551/16
ArbG Düsseldorf 1. Februar 2016
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LAG Düsseldorf 13. Juni 2016
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BAG 28. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährige Mitarbeiterin eines Versicherungskonzerns, wird nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrats gemäß § 104 BetrVG außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Das Arbeitsgericht verpflichtet die Beklagte rechtskräftig zur Entlassung der Klägerin. Die Klägerin erhebt Kündigungsschutzklage.

Entscheidungsgründe
Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, da kein wichtiger Grund iSd. § 626 BGB vorliegt und die Kündigungsfrist nicht gewahrt wurde. Die ordentliche Kündigung ist wirksam, da das rechtskräftige Entlassungsverlangen des Betriebsrats nach § 104 Satz 2 BetrVG ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG begründet. Eine weitere Betriebsratsbeteiligung nach § 102 BetrVG ist entbehrlich.

Praxishinweis
Ein rechtskräftiger Beschluss nach § 104 Satz 2 BetrVG begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine ordentliche Kündigung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diesem Entlassungsverlangen unter Beachtung der Kündigungsfristen nachzukommen, ohne dass eine Sozialauswahl erforderlich ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.03.2017 - 2 AZR 551/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 551/16
Entscheidungsdatum : 27. März 2017
Amtliche Quelle :

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