BGH, Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11
OLG Celle 24. Februar 2011
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BGH 7. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger unterhält seit 1995 eine private Krankheitskostenversicherung. Die Beklagte kündigt den Vertrag fristlos gemäß § 314 BGB wegen Leistungserschleichung (überhöhte Abrechnungen durch die Ehefrau des Klägers). Der Kläger bestreitet Kenntnis und verlangt Feststellung des Fortbestands sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren.

Entscheidungsgründe
Das Kündigungsrecht der Beklagten aus § 314 BGB wird durch § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht ausgeschlossen, da diese Norm teleologisch auf Prämienverzug zu beschränken ist. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen wie Leistungserschleichung ist eine außerordentliche Kündigung zulässig. Die Ehefrau handelt als Repräsentantin des Klägers, sodass ihm die Manipulationen zuzurechnen sind.

Praxishinweis
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG verbietet nur Kündigungen wegen Prämienverzug, nicht aber bei sonstigen schweren Vertragsverletzungen. Versicherer können bei Leistungserschleichung fristlos kündigen, auch wenn der Versicherungsnehmer selbst keine Kenntnis hat, sofern ein Dritter als Repräsentant handelt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 50/11
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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