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1. Januar 2007
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6. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Fachbeiträge • 26
- 1. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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- 7. OHGEingeschränkter ZugriffOnline-Redaktion · https://www.otto-schmidt.de/ · 11. November 2025
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