(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
- 1.
- Schulausflüge und
- 2.
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
- Schülerinnen und Schüler und
- 2.
- Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
- 1.
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- 2.
- Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- 3.
- Freizeiten.
Fachbeiträge • 6
- 1. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 2. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 3. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 4. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 121
- 1. 15/1728 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1515- Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1637- Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1516- Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU -15/1523- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Existenzgrundlagen (Existenzgrundlagengesetz ¿ EGG) e) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU -15/1527- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einfügen eines Artikels 106b) f) zu dem Antrag der Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb, Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/1531- Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem beschäftigungsfördernden kommunalen Sozialgeld zusammenführen g) zu dem Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/1576- Neuordnung der Bundesanstalt für ArbeitBundestag Drucksachen · 15. Oktober 2003
- 2. 15/3943 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2004
- 3. 15/4231 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. November 2004
- 4. 15/1516 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am ArbeitsmarktBundestag Drucksachen · 5. September 2003
- 5. 15/6003 - Antwort: Unterhaltsrecht auf dem PrüfstandBundestag Drucksachen · 30. September 2005
- 6. 16/1410 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für ArbeitsuchendeBundestag Drucksachen · 9. Mai 2006
- 7. 16/8744 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2008Bundestag Drucksachen · 8. April 2008
- 8. 16/9792 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/8867- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/9615- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Ekin Deligöz, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/8883- Kinderzuschlag weiterentwickeln - Fürsorgebedürftigkeit und verdeckte Armut von Erwerbstätigen mit Kindern verhindern und bekämpfen 4. zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/4670- Bericht über die Auswirkungen des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser VorschriftBundestag Drucksachen · 25. Juni 2008