BGH, Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10
BGH 11. November 2010

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Sachverhalt
Der Kläger schließt mit der Beklagten einen zweijährigen DSL-Vertrag. Nach Umzug an einen Ort ohne DSL-Verfügbarkeit kündigt er vorzeitig. Die Beklagte verlangt weiterhin Grundgebühren. Der Kläger klagt auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach §§ 314, 626 BGB liegt nicht vor, da der Umzug in die Risikosphäre des Kunden fällt. Die Vertragslaufzeit reflektiert den Preisvorteil, und die Beklagte trägt keine Leistungspflichtverletzung. Auch § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) greift nicht.

Praxishinweis
Ein vorzeitiges Kündigungsrecht bei Wegfall der DSL-Verfügbarkeit am neuen Wohnort besteht nicht. Kunden tragen das Risiko der technischen Nutzbarkeit während der Vertragslaufzeit. Anbieter können auf die Einhaltung der Mindestvertragsdauer und Zahlung der Grundgebühren bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 57/10
Entscheidungsdatum : 11. November 2010
Amtliche Quelle :

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