BFH, Urteil vom 17.01.2013 - VI R 32/12
FG Niedersachsen 31. Januar 2012
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BFH 17. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2002 bis 2004 trotz Festsetzungsverjährung. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und negative Überschüsse aus Vermietung. Das Finanzamt verweigert die Veranlagung mit Verweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. Festsetzungsverjährung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 rückwirkend auf Streitjahre an, was verfassungsgemäß ist. Die Pflichtveranlagung setzt positive Nebeneinkünfte über 410 EUR voraus. Da der Kläger erst 2009 die Erklärungen abgab, greift die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO, sodass keine Veranlagungspflicht besteht.

Praxishinweis
Rückwirkende Anwendung der Neuregelung zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist zulässig. Für Veranlagungen vor 2006 gilt die positive Einkünfte-Grenze. Festsetzungsverjährung nach § 169 AO verhindert Veranlagung bei verspäteter Antragstellung, auch wenn Veranlagungspflicht grundsätzlich besteht.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 4. September 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 17.01.2013 - VI R 32/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 32/12
Entscheidungsdatum : 16. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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