BGH, Urteil vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15
LG Köln 27. Oktober 2014
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OLG Köln 12. Juni 2015
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BGH 8. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat. Nach Kündigungserklärungen während des Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung verweigert die Beklagte die Auszahlung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG und § 3 Abs. 1 BetrAVG. Das Gericht stellt klar, dass die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Auszahlung des Rückkaufswerts an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht ausschließt. Eine Unwirksamkeit der Kündigung besteht jedoch, wenn sie auf einer unzulässigen Abfindungsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 BetrAVG beruht.

Praxishinweis
Die Auszahlung des Rückkaufswerts ist möglich, wenn die Kündigung dem Versicherer vor Ausscheiden des Arbeitnehmers zugeht. Abfindungsvereinbarungen im Zusammenhang mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegen den strengen Voraussetzungen des § 3 BetrAVG und können die Wirksamkeit der Kündigung beeinflussen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 346/15
Entscheidungsdatum : 7. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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