BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 47/15
OLG Frankfurt 16. Januar 2015
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BGH 6. Juli 2016

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Sachverhalt
Eltern mit intellektuellen Minderbegabungen erhalten seit 2007 sozialpädagogische Hilfen. Nach Gefahrenmeldung entzieht das Gericht ihnen teilweise die elterliche Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder, die in Wohngruppen leben. Die Eltern legen Beschwerde gegen die Maßnahmen ein.

Entscheidungsgründe
Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Rechts zur Antragstellung nach §§ 1666, 1666a, 1696 Abs. 2 BGB bleibt wegen nachhaltiger Kindeswohlgefährdung und fehlender Erziehungsfähigkeit der Eltern gerechtfertigt. Das Umgangsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge und kann gesondert entzogen werden, wenn Eltern Umgangsregelungen missachten und das Kindeswohl gefährden.

Praxishinweis
Bei schwerwiegender Gefährdung und gescheiterten Hilfen ist die teilweise Sorgerechtsentziehung einschließlich Umgangsbestimmungsrecht zulässig. Das Gericht muss mildere Mittel prüfen, kann aber bei Loyalitätskonflikten und fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern weitergehende Maßnahmen anordnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 47/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 47/15
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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