BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7/15
VG München 10. April 2014
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VGH Bayern 8. Oktober 2015
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BVerwG 8. Dezember 2016

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Baugenehmigung für den Ausbau eines Einfirsthofs im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben umfasst Dachaufstockung und Umnutzung des Stalltrakts zu Wohn- und Büroräumen. Die Behörde verweigert die Genehmigung wegen Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des VGH auf und verweist zurück. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch die tatsächliche Bebauung einschließlich unselbständiger Gebäudeteile geprägt. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung sind Grundfläche, Geschosszahl und Höhe kumulativ zu prüfen (§ 34 Abs. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 BauNVO). Die alleinige Übereinstimmung in einem Maßfaktor genügt nicht.

Praxishinweis
Bei Genehmigungsprüfungen im unbeplanten Innenbereich ist die Gesamterscheinung der Bebauung maßgeblich. Auch unselbständige Gebäudeteile können die Eigenart prägen. Maßgeblich ist die kumulative Betrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, um eine planungsrechtlich angemessene Einfügung zu gewährleisten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7/15
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 C 7/15
    Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2016
    Amtliche Quelle :

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