BAG, Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13
ArbG Hamm 18. Dezember 2012
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LAG Hamm 27. Juni 2013
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BAG 19. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war bis zum 15. Mai 2012 bei der Beklagten beschäftigt, nahm Elternzeit und verlangte Urlaubsabgeltung für 2010–2012. Die Beklagte kürzte den Erholungsurlaub für die Elternzeitmonate um ein Zwölftel, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Streit besteht über Wirksamkeit der Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Wirksamkeit der Kürzungserklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt einen bestehenden Urlaubsanspruch voraus, der mit Beendigung erlischt und in einen Urlaubsabgeltungsanspruch übergeht, der nicht mehr gekürzt werden kann. Die bisherige Surrogatstheorie wurde aufgegeben; Urlaubsabgeltung ist ein eigenständiger Geldanspruch.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen die Kürzung des Erholungsurlaubs vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären. Nach Vertragsende ist eine Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs unzulässig. Die Entscheidung stärkt den Schutz des Abgeltungsanspruchs und schließt rückwirkende Kürzungen aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 725/13
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2015
Amtliche Quelle :

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