BSG, Urteil vom 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R
SG Mannheim 14. August 2019
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LSG Baden-Württemberg 26. Juni 2020
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BSG 4. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht geltend, dass Erstattungsforderungen der Beklagten aus Bescheiden von 2011 wegen Verjährung erloschen seien. Die Beklagte forderte die Erstattung mehrfach, zuletzt 2017/2018, und erließ Bescheide, die die Klägerin anfocht. Streit besteht über die Verjährungsfrist nach §§ 50 Abs. 4, 52 SGB X.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X für Erstattungsansprüche nach Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die 30-jährige Frist des § 52 Abs. 2 SGB X greift nur, wenn während einer laufenden Verjährung ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs ergeht. Mahnungen ohne Verwaltungsaktcharakter lösen keine längere Verjährung aus.

Praxishinweis
Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X verjähren grundsätzlich nach vier Jahren ab Unanfechtbarkeit des Erstattungsbescheids. Eine Verlängerung auf 30 Jahre setzt einen weiteren Verwaltungsakt zur Anspruchsdurchsetzung voraus. Mahnungen sind keine Verwaltungsakte und hemmen die Verjährung nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 11 AL 5/20 R
    Entscheidungsdatum : 3. März 2021
    Amtliche Quelle :

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