BGH, Urteil vom 09.05.2012 - VIII ZR 238/11
AG Düsseldorf 21. April 2010
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LG Düsseldorf 9. Juni 2011
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BGH 9. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, kündigt das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen Eigenbedarfs zur Nutzung der Wohnung für eine kirchliche Beratungsstelle, die von einer rechtlich selbständigen, dem Kläger nahestehenden juristischen Person betrieben wird. Der Beklagte bestreitet ein berechtigtes Interesse.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, da das berechtigte Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses auch Umstände aus dem Interessenbereich nahestehender Dritter umfasst. Ein artverwandtes Interesse nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, da Kläger und Betreiberin der Beratungsstelle zum gleichen kirchlichen Verbund gehören.

Praxishinweis
§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt die Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge zu nahestehenden Dritten bei der Kündigung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eigenbedarfskündigungen können auch bei Nutzung durch verbundene Organisationen gerechtfertigt sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.05.2012 - VIII ZR 238/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 238/11
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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