BFH, Entscheidung vom 03.03.2009 - X S 2/09
BFH 3. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde für 2006 schätzungsweise veranlagt. Sein Einspruch wurde als unzulässig verworfen, die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Finanzgerichts legt er Nichtzulassungsbeschwerde ohne bevollmächtigten Vertreter und ohne vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ein.

Entscheidungsgründe
Die PKH wird mangels fristgerechtem Antrag, fehlender Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) sowie fehlender Darlegung von Revisionszulassungsgründen (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO) abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, da keine Revisionsgründe vorliegen (§ 115 Abs. 2 FGO).

Praxishinweis
Für die Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die fristgerechte Einreichung eines vollständigen PKH-Antrags mit den erforderlichen Erklärungen zwingend. Zudem müssen Revisionszulassungsgründe substantiiert dargelegt werden, um eine Überprüfung durch den BFH zu ermöglichen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 03.03.2009 - X S 2/09
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : X S 2/09
    Entscheidungsdatum : 2. März 2009

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