BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19
OLG Oldenburg 2. Oktober 2019
>
BGH 30. Juli 2020
>
BGH 9. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von der Beklagten einen VW Golf VI mit unzulässiger Abschalteinrichtung (Motor EA189). Nach Bekanntwerden der Manipulation fordert der Kläger Kaufpreiserstattung nebst Zinsen und Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche. Die Beklagte lehnt Rücknahme und Erstattung ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Täuschung. Die Zurechnung erfolgt nach § 31 BGB. Ein Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB besteht nicht, da der Kläger eine voll nutzbare Gegenleistung erhielt. Feststellungen zu künftigen Schäden und Annahmeverzug sind mangels konkreter Darlegung nicht gerechtfertigt.

Praxishinweis
Bei Kauf von mit unzulässiger Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugen ist Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsvorteil möglich. Deliktszinsen nach § 849 BGB entfallen, wenn die Gegenleistung tatsächlich nutzbar ist. Feststellungen zu künftigen Schäden und Annahmeverzug bedürfen konkreter Darlegung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 397/19
    Entscheidungsdatum : 29. Juli 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text