BSG, Urteil vom 27.06.2019 - B 10 EG 1/18 R
SG Nordhausen 1. September 2015
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BSG 27. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Elterngeld unter Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen für Juni 2013, die im August 2013 zuflossen. Der Beklagte setzte das Elterngeld ohne diese Nachzahlungen fest und lehnte eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen Mutterschaftsgeld ab.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 2 Abs. 1 S. 3, § 2b Abs. 1 BEEG. Das Gericht folgt dem strengen Zuflussprinzip: Für die Elterngeldbemessung ist das tatsächlich im Bemessungszeitraum zugeflossene Einkommen maßgeblich, unabhängig vom Zeitpunkt der "Erarbeitung". Gehaltsnachzahlungen im Bemessungszeitraum sind als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Bei Elterngeldansprüchen ist auf den tatsächlichen Zufluss im Bemessungszeitraum abzustellen. Gehaltsnachzahlungen, die in diesem Zeitraum eingehen, erhöhen das Bemessungsentgelt, auch wenn sie außerhalb des Bemessungszeitraums "erarbeitet" wurden. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen Mutterschaftsgeld ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 27.06.2019 - B 10 EG 1/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 10 EG 1/18 R
Entscheidungsdatum : 26. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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