BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2002 - 2 BvR 2142/01
BGH 23. Oktober 2001
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BVerfG 9. Januar 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger rügt Verletzungen der §§ 240, 338 Nr. 8 StPO, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 und 2 GG im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen und der Auslegung des Kriegswaffenkontrollgesetzes (§ 1 Abs. 2 KWKG) bei einem Sprengstoffdelikt mit einer Handgranate.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zurückgewiesen. Die Auslegung des § 338 Nr. 8 StPO verletzt nicht den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Ablehnung der Beweisanträge ist nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Handgranate fällt unter den Schutzbereich des KWKG, da sie funktionstüchtig und gefährlich ist.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die restriktive Handhabung von Beweisanträgen ohne konkrete Anknüpfungstatsachen und bekräftigt die weite Auslegung des KWKG auf funktionstüchtige Kriegswaffen. Verfassungsrechtliche Rügen gegen revisionsrechtliche Auslegungen sind nur bei gravierenden Verfahrensfehlern erfolgversprechend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2002 - 2 BvR 2142/01
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2142/01
    Entscheidungsdatum : 8. Januar 2002
    Amtliche Quelle :

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