BSG, Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R
SG Köln 20. April 2016
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BSG 14. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger befand sich vom 19.4. bis 18.8.2015 in Untersuchungshaft in mehreren Justizvollzugsanstalten (JVA) und begehrt Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19, 27 SGB XII in Höhe eines Barbetrags von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Die Beklagte lehnte dies ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des Sozialgerichts auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die Beklagte örtlich zuständig ist (§§ 97, 98 SGB XII). Eine JVA ist keine Einrichtung i.S. des § 13 Abs. 2 SGB XII, weshalb § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht unmittelbar anwendbar ist. Wegen planwidriger Gesetzeslücke ist der Barbetrag analog anzuwenden.

Praxishinweis
Bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Untersuchungshaft ist die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB XII sorgfältig zu prüfen. Der Barbetrag von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 ist analog zu § 27b Abs. 2 SGB XII zu gewähren, da JVA keine stationäre Einrichtung i.S. des SGB XII ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 16/16 R
    Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2017
    Amtliche Quelle :

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