BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
BVerfG 14. Februar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger richten Verfassungsbeschwerde gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung gemäß § 176 Abs. 1–4, 8 und § 177 Abs. 1 TKG n.F. (vormals §§ 113b, 113c TKG a.F.). Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit der Speicherpflicht mit Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht angenommen. Nach EuGH-Urteil vom 20.9.2022 (SpaceNet AG u.a.) ist die anlasslose Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig und daher innerstaatlich nicht anwendbar. Die Beschwerdeführenden haben trotz Aufforderung keine substantiierten Ausführungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses vorgelegt.

Praxishinweis
Verfassungsbeschwerden gegen unionsrechtswidrige Normen sind unzulässig, wenn kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach EuGH-Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung ist eine Prüfung nationaler Vorschriften nur bei konkretem Fortbestehen des Schutzinteresses erfolgversprechend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2683/16
Entscheidungsdatum : 13. Februar 2023
Amtliche Quelle :

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