BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17
OLG Karlsruhe 23. Januar 2017
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BGH 14. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Umweltschäden durch den Einsatz von PFOS-haltigem Löschschaum durch die Feuerwehr der Beklagten bei einem Großbrand. Die Feuerwehr setzte den umweltgefährlichen Schaum ein, um ein Übergreifen des Feuers auf ein Nachbargebäude zu verhindern.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Amtshaftung gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen ermessensfehlerhafter Verwendung des PFOS-Schaums. Der Einsatzleiter hat das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, da der Schaum keinen taktischen Vorteil bot und erhebliche Umweltgefahren nicht ausreichend abgewogen wurden. Ein Haftungsprivileg nach § 680 BGB gilt für Feuerwehrbeamte nicht.

Praxishinweis
Bei Amtshaftungsansprüchen gegen Feuerwehr ist das Auswahlermessen strikt zu prüfen; Umweltgefahren sind angemessen zu berücksichtigen. Das Haftungsprivileg des § 680 BGB findet auf professionelle Nothelfer im Gefahrenabwehrbereich keine Anwendung, sodass auch einfache Fahrlässigkeit haftungsbegründend ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 54/17
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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