BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 149/18
LG Frankfurt/Main 7. Juni 2018
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BGH 5. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte bilden eine Zweier-WEG. Die Beklagten errichten bauliche Veränderungen auf Sondereigentums- und Gemeinschaftseigentumsflächen. Die Kläger verlangen Duldung der eigenmächtigen Beseitigung dieser baulichen Veränderungen und Entfernung von Gegenständen aus dem Gemeinschaftseigentum.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 903 Satz 1 BGB besteht kein Anspruch auf Duldung der Selbstbeseitigung durch einzelne Wohnungseigentümer. Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB sind Gemeinschaftsansprüche, deren Durchsetzung und Beschlussfassung nach §§ 14, 20 ff., 21 WEG der WEG obliegt. Einzelne Eigentümer dürfen nicht eigenmächtig auf eigene Kosten handeln.

Praxishinweis
Einzelne Wohnungseigentümer können nach Verjährung des § 1004 BGB-Anspruchs nicht selbstständig bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums beseitigen. Die Beseitigung bedarf eines WEG-Beschlusses oder einer Beschlussersetzungsklage, auch in Zweiergemeinschaften. Eigenmächtige Maßnahmen sind unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 149/18
    Entscheidungsdatum : 4. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text