BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16
BGH 18. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft. Der Beklagte errichtet auf seinem Sondereigentum einen Dachvorbau ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer. Die Klägerin verlangt Rückbau wegen erheblicher optischer Veränderung des Gebäudes. Die Vorinstanzen widersprechen sich, Revision wird eingelegt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1-3 WEG sowie § 1004 BGB. Das Gericht stellt klar, dass ein nachteiliger Eingriff auch durch bauliche Maßnahmen am Sondereigentum vorliegen kann, wenn der optische Gesamteindruck erheblich verändert wird. Maßgeblich ist ein wertender Vorher-Nachher-Vergleich des Gebäudes. Zustimmung aller Eigentümer ist nicht zwingend, bei Modernisierung genügt qualifizierte Mehrheit gem. § 22 Abs. 2 und 3 WEG. Zustimmung des Verwalters ersetzt keine Eigentümerzustimmung.

Praxishinweis
Bei baulichen Maßnahmen am Sondereigentum mit Ausstrahlung auf das Gesamtbild ist stets ein umfassender Vorher-Nachher-Vergleich vorzunehmen. Modernisierungen bedürfen Mehrheitsbeschluss, nicht Allzustimmung. Verwalterzustimmung ersetzt keine Eigentümerbeschlüsse. Rückbauansprüche setzen fehlende Mehrheitsgenehmigung voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 49/16
Entscheidungsdatum : 17. November 2016
Amtliche Quelle :

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