BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13
VK Baden-Württemberg 26. August 2013
>
BGH 20. März 2014

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin bietet bei einer EU-weiten Ausschreibung für Fahrbahnerneuerungsarbeiten an Bundesautobahn A5 mit zweistreifiger Ausführung das günstigste Angebot. Vergabestelle schließt Angebot aus, hebt Verfahren wegen missverständlicher Leistungsbeschreibung auf. Klägerin begehrt Aufhebung der Aufhebungsentscheidung im Nachprüfungsverfahren.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A in Verbindung mit § 97 Abs. 7 GWB. Das Gericht bestätigt, dass die Aufhebung nicht durch schwerwiegende Gründe gedeckt ist, da die missverständliche Leistungsbeschreibung von der Vergabestelle verursacht wurde. Die Aufhebung stellt eine Korrektur eines eigenen Fehlers dar und verletzt die Rechte der Klägerin.

Praxishinweis
Bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen unklarer Leistungsbeschreibung trägt der Auftraggeber das Risiko eigener Fehler. Ein schwerwiegender Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A liegt nur vor, wenn die Interessenabwägung dies unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt. Landesbehörden sind als Auftraggeber anzusehen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZB 18/13
    Entscheidungsdatum : 20. März 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text