BSG, Urteil vom 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R
LSG Berlin-Brandenburg 6. Dezember 2018
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BSG 14. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Löschung von Kontoauszügen mit Gutschriften aus ihrer SGB-II-Leistungsakte. Das Jobcenter verweigert dies mit Verweis auf die Erforderlichkeit zur Leistungsprüfung und Korrektur nach §§ 44, 45, 48 SGB X. Die Vorinstanzen lehnen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 84 Abs. 2 SGB X a.F. (bis 25.5.2018) und Art. 17 DSGVO (ab 25.5.2018) ist die Speicherung von Kontoauszügen mit leistungserheblichen Gutschriften für zehn Jahre nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung zulässig. Die Datenverarbeitung ist rechtmäßig gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 35 Abs. 2 SGB I, 67a, 67c SGB X, da sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Jobcenters erforderlich ist. Schwärzung nicht leistungserheblicher Angaben ist möglich.

Praxishinweis
Jobcenter dürfen Kontoauszüge mit Gutschriften bis zu zehn Jahre speichern, sofern Schwärzung nicht relevanter Zahlungsempfänger erfolgt. Ein Löschungsanspruch besteht erst nach Ablauf dieser Frist. Die Entscheidung ist für die Datenverarbeitung im SGB-II-Verfahren und Rückforderungsverfahren maßgeblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 7/19 R
    Entscheidungsdatum : 13. Mai 2020
    Amtliche Quelle :

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