BGH, Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
BGH 18. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin und gerät mit erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB in Zahlungsverzug. Die Beklagte kündigt fristlos wegen Mietrückständen, die auch die Erhöhungsbeträge umfassen. Die Klägerin bestreitet die Rückstände und verweigert teilweise Zahlung.

Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung ist wirksam, da die Klägerin mit Miete in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten gemäß § 543 Abs. 1, 2 BGB in Verzug ist. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB schließt eine Kündigung vor rechtskräftiger Verurteilung nicht aus. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB scheitert mangels rechtzeitiger Geltendmachung vor Kündigung.

Praxishinweis
Vermieter können bei Zahlungsverzug aus einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen fristlos kündigen, ohne zuvor Klage auf Zahlung der Erhöhungsbeträge erheben zu müssen. Mieter müssen Einreden wie das Zurückbehaltungsrecht vor Kündigung geltend machen, um Kündigungsschutz zu erlangen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 1/11
Entscheidungsdatum : 17. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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