BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VIII ZR 54/15
LG Berlin 24. Februar 2015
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BGH 26. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, Mietern eines Reihenendhauses, eine Mieterhöhung auf 10,23 EUR/qm unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2011, der ausdrücklich für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser keine Anwendung findet. Die Beklagten lehnen die Mieterhöhung als formell unwirksam ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Revision für unbegründet und bestätigt die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558a BGB. Die Bezugnahme auf einen nicht einschlägigen Mietspiegel ist zulässig, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegt, da Mieten für Reihenhäuser erfahrungsgemäß höher sind. Die Richtigkeit der Einordnung betrifft nur die materielle Begründetheit.

Praxishinweis
Zur Begründung einer Mieterhöhung nach § 558a BGB genügt die Angabe der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Benennung einschlägiger Mietspiegelfelder, auch wenn der Mietspiegel für die konkrete Wohnungsart keine Anwendung findet. Formelle Anforderungen sind damit niedrig angesetzt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VIII ZR 54/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 54/15
    Entscheidungsdatum : 25. April 2016
    Amtliche Quelle :

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