BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R
BSG 18. Juni 2013

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Sachverhalt
Der Kläger, angestellter Geschäftsführer, wird auf dem nächtlichen Fußweg von seinem Firmenwagen nach einem Restaurantbesuch überfallen. Er hatte zuvor in seinem Home Office gearbeitet und war zum Essen ins Restaurant gefahren. Die Beklagte verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 SGB VII liegt kein Versicherungsschutz vor, da der Weg zum Restaurant primär privat motiviert war (Nahrungsaufnahme) und nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse stand. Ein betriebsbezogenes Tatmotiv des Täters wurde nicht festgestellt, sodass kein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht.

Praxishinweis
Wege aus einem Home Office zu beliebigen Zeiten zur privaten Nahrungsaufnahme sind nicht unfallversichert. Ein Überfall begründet nur dann Versicherungsschutz, wenn er aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Handlungstendenz ist entscheidend für die Wegeunfallversicherung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 7/12 R
Entscheidungsdatum : 18. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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