BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
FG Münster 22. Februar 2008
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BVerfG 17. Dezember 2013
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FG Münster 22. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, machte für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds steuerlich geltend. Das Korb II-Gesetz ergänzte rückwirkend § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG, der die Berücksichtigung dieser Abschreibungen ausschließt, und ordnete dies in § 43 Abs. 18 KAGG für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen an.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 43 Abs. 18 KAGG insoweit für verfassungswidrig, als er die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf 2001 und 2002 anordnet. Die Regelung entfaltet echte Rückwirkung und wirkt konstitutiv, da sie eine offene Auslegungsfrage der Fachgerichtsbarkeit rückwirkend zu Lasten der Klägerin klärt. Die Voraussetzungen für eine zulässige echte Rückwirkung liegen nicht vor, insbesondere fehlt ein schutzwürdiges Vertrauen in die alte Rechtslage.

Praxishinweis
Rückwirkende Klarstellungen durch den Gesetzgeber, die offene Auslegungsfragen materiell ändern, sind verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässig. Für Steuerfestsetzungen vor Inkrafttreten gilt das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG strikt, insbesondere bei belastenden Änderungen ohne schutzwürdiges Vertrauen. Fachgerichte bleiben für die Auslegung des alten Rechts zuständig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 5/08
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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