BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20
LG Köln 3. Dezember 2019
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OLG Köln 30. März 2020
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OLG Köln 13. Mai 2020
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BGH 20. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, verlangt von der Beklagten Unterlassung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Kurventreppenlifte mit individuell angefertigten Laufschienen. Die Beklagte behauptet, es handele sich um Werklieferverträge ohne Widerrufsrecht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass Verträge über Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit individuell erstellter Laufschiene Werkverträge i.S.d. § 631 BGB sind. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB (Widerrufsausschluss bei Warenlieferungen) greift nicht. Die Beklagte verletzt daher ihre Informationspflichten aus §§ 312d Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB und verstößt gegen § 3a UWG.

Praxishinweis
Bei individuell angepassten Kurventreppenliften besteht Widerrufsrecht, da Werkverträge nicht vom Widerrufsausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst sind. Unternehmer müssen Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 96/20
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2021
Amtliche Quelle :

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