BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12
BGH 18. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung von Prozesskosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit einer vor Rechtshängigkeit zurückgenommenen negativen Feststellungsklage entstanden sind. Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit der Zahlungsklage. Das Berufungsgericht weist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattungsklage nicht ausschließt. Die Klägerin hat die Wahl, ihren materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch entweder im Kostenantragsverfahren oder durch Klage geltend zu machen. Der Kostenantrag ist nicht notwendigerweise einfacher, billiger oder rechtlich sicherer als die Klage, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht generell fehlt.

Praxishinweis
Nach Rücknahme einer Klage vor Rechtshängigkeit kann der Kostenerstattungsanspruch sowohl im Kostenantragsverfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO als auch durch eigenständige Kostenerstattungsklage verfolgt werden. Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach der Komplexität des Falles und den Kostenfolgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 156/12
Entscheidungsdatum : 17. April 2013
Amtliche Quelle :

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