BGH, Urteil vom 13.12.2018 - IX ZR 216/17
LG Essen 14. Oktober 2015
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OLG Hamm 15. August 2017
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BGH 13. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beauftragt den Beklagten zunächst als Wahlverteidiger, später wird dieser als Pflichtverteidiger bestellt. Zwischen den Parteien wird eine Honorarvereinbarung über eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren geschlossen. Der Kläger verlangt Rückzahlung der Mehrvergütung mit der Begründung, er sei nicht über die Pflichtverteidigerstellung und deren Folgen aufgeklärt worden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verweist zurück. Zentrale Normen sind §§ 3a, 48, 49 BRAO, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB. Ein Pflichtverteidiger muss vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ausdrücklich darauf hinweisen, dass er auch ohne Honorarvereinbarung zur Verteidigung verpflichtet ist. Unterlassene Aufklärung begründet eine vorvertragliche Pflichtverletzung mit Schadensersatzanspruch.

Praxishinweis
Bei Honorarvereinbarungen mit Pflichtverteidigern ist zwingend ein klarer Hinweis auf die gesetzliche Verteidigungspflicht ohne Honorarvereinbarung erforderlich. Fehlt dieser, kann der Mandant Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen und Schadensersatz wegen culpa in contrahendo geltend machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.12.2018 - IX ZR 216/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 216/17
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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