BGH, Urteil vom 11.12.2013 - 5 StR 240/13
BGH 11. Dezember 2013
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BGH 21. Januar 2014
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BVerfG 18. Dezember 2014
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EGMR 15. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte werden wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Ermittlungen basieren auf dem langjährigen verdeckten Einsatz einer Vertrauensperson (§ 20g Abs. 2 Nr. 4 BKAG) und eines verdeckten Ermittlers, die den Hauptangeklagten zu umfangreichen Drogengeschäften provozierten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation (§ 136a StPO) durch die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler, die den Tatentschluss maßgeblich beeinflusste. Ein Verfahrenshindernis ergibt sich hieraus nicht; die Tatprovokation ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG). Die Beweiswürdigung und Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei, trotz mangelhafter Aktenführung und unzureichender Kontrolle der Vertrauensperson.

Praxishinweis
Bei verdeckten Ermittlungen mit Vertrauenspersonen ist die Einhaltung der Aktenwahrheit und umfassende Kontrolle zwingend. Rechtsstaatswidrige Tatprovokationen führen nicht zur Verfahrenseinstellung, sondern zu mildernder Berücksichtigung bei der Strafzumessung. Umfangreiche Dokumentation und Transparenz sind für die Nachvollziehbarkeit unerlässlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.12.2013 - 5 StR 240/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 240/13
    Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2013
    Amtliche Quelle :

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