BGH, Beschluss vom 25.01.2024 - StB 3/24
BGH 25. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschuldigte wird wegen Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Kampfsportgruppe, die sich ab März 2019 zunächst als kriminelle und ab Mai 2021 als terroristische Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB betätigt haben soll, in Untersuchungshaft gehalten. Er wendet sich gegen den Haftbefehl.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Haftbefehl wird verworfen, da dringender Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 StPO besteht. Die Gruppierung verfolgte gewaltsame, auch tödliche Angriffe mit Billigung des Todeserfolgs. Der Beschuldigte war in Herstellung von Schusswaffen eingebunden und kannte die geänderte Ausrichtung. Haftgrund der Schwerkriminalität liegt vor (§ 112 Abs. 3 StPO).

Praxishinweis
Bei Mitgliedschaft in rechtsextremen Vereinigungen mit terroristischer Zielrichtung rechtfertigt der dringende Tatverdacht und die Schwerkriminalität die Untersuchungshaft. Die Abgrenzung zwischen krimineller und terroristischer Vereinigung ist für Haftfragen relevant, ebenso die Bewertung der Gewaltbereitschaft und Waffenbeschaffung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.01.2024 - StB 3/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : StB 3/24
    Entscheidungsdatum : 24. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

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